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Betreuung

Kernzeitbetreuung Michelbach an der Bilz

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Richtlinien des Betreuungsangebots der Gemeinde Michelbach an der Bilz

Die Arbeit in der Betreuungsgruppe richtet sich nach der folgenden Ordnung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

1. Aufgabe
 

Die Kernzeitbetreuung soll den Bedürfnissen von Eltern Rechnung tragen, die aufgrund beruflicher oder anderen Verpflichtungen verlässlichen Unterricht bzw. verlässliche ergänzende kommunale Betreuung ihrer Kinder benötigen.

 

Im Rahmen dieser Betreuung werden spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten durchgeführt. 

 

Für die Betreuungsangebote wird ein Elternbeitrag nach Ziffer 5 erhoben.

 

2. Aufnahme

 

In der Betreuungsgruppe werden Kinder der 1. bis 4. Grundschulklasse der Grundschule Michelbach aufgenommen.

 

Eine Aufnahme ist nur mit einem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformular möglich.

 

Die Abgabe des Anmeldeformulars muss bis spätestens 4 Wochen vor der Aufnahme erfolgen.

 

Das Aufnahmeverhältnis gilt für ein Schuljahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Schuljahr, wenn nicht vom Träger der oder den Eltern bis spätestens zur Einschulung der neuen Erstklässler in der 1. Schulwoche im neuen Schuljahr eine Verlängerung ausgeschlossen wurde.

 

3. Kündigung

 

Die Eltern/Erziehungsberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.

 

Einer Kündigung bedarf es immer dann, wenn das Kind die Betreuung nicht mehr in Anspruch nimmt.

 

Der Träger des Betreuungsangebotes Kernzeitbetreuung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.

 

Kündigungsgründe können unter anderem sein:

 

a) Das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen;

 

b) die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Elternpflichten trotz schriftlicher Abmahnung;

 

c) wenn der Elternbeitrag für zwei aufeinander folgenden Monaten nicht bezahlt wurde;

 

d) nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten und der Betreuungsgruppe über das Betreuungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Einrichtung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.

 

e) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt

 

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes behält sich der Träger des Betreuungsangebotes ein sofortiges Kündigungsrecht vor (außerordentliche Kündigung).

 

4. Besuch der Betreuungsgruppe, Öffnungszeiten/Ferien
 

Das Betreuungspersonal ist umgehend zu benachrichtigen, wenn das Kind am Besuch der Kernzeit-/ Ferienbetreuung verhindert ist.

 

Krankmeldungen sollten über die Grundschule und Kernzeitbetreuung erfolgen.

 

Die Anmeldung für die Ferien erfolgt separat.

 

Bei Krankheit benötigen wir ein ärztliches Attest, zur genauen Abrechnung der angemeldeten Ferientage. Bei Vorlage eines ärztlichen Attests werden Ihnen die Betreuungstage wieder gut geschrieben.


Die Betreuungsgruppe der Kernzeitbetreuung ist an Schultagen und von Montag bis Freitag mit Ausnahmen der gesetzlichen Feiertage und der in dieser Ordnung vorgesehenen Schließungszeiten geöffnet.
 

Öffnungszeiten:

 

  • während der Schulzeit

    montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr und von

    montags bis mittwochs von 12:00 Uhr bis 16.00 Uhr incl. Hausaufgabenbetreuung (13.30 Uhr bis 14.30 Uhr)

    donnerstags 12.00 Uhr bis 14.30 Uhr

    freitags 12:00 Uhr bis 13.30 Uhr

  • während der Ferien gelten folgende Öffnungszeiten

    von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr

Wenn am Donnerstagnachmittag der Unterricht für die gesamte Grundschule ausfällt, werden die Kinder, die für diesen Fall angemeldet sind, bei uns bis 16.00 Uhr betreut.


Fällt der Unterricht nur für einzelne Klassen aus werden die Kinder in der Grundschule betreut. 
 

Wir haben folgende Abholzeiten:

 

12.45 Uhr; 13.30 Uhr; 14.30 Uhr; 16.00 Uhr (montags, dienstags und mittwochs) und 12.45 Uhr;13.30; 14.30 Uhr (donnerstags) und 12.45 Uhr; 13.30 Uhr (freitags).

 

Aus konzeptionellen und organisatorischen Gründen ist eine Abholung zu anderen Zeiten nicht möglich.

 

Eltern können jeweils für ein Schulhalbjahr wählen, welche Betreuungszeiten sie für ihr Kind in Anspruch nehmen wollen. Diese Zeiten sind für ein halbes Jahr verbindlich. Sollte sich der Betreuungsbedarf im Laufe eines Schulhalbjahres ändern, ist dies schriftlich bei der Betreuung zu beantragen (dies ist nur in Ausnahmefällen möglich).

 

Schicken Sie ihre Kinder nicht vor den offiziellen Öffnungszeiten der Kernzeitbetreuung.

 

Die Kinder sollen pünktlich und nicht vor den genannten Schließungszeiten abgeholt werden.

 

Das Betreuungsjahr beginnt nach dem Ende der Schulsommerferien und endet mit dem Ende der Schulsommerferien. Falls Sie im neuen Schuljahr keine Betreuung mehr in Anspruch nehmen möchten, ist eine Abmeldung erforderlich.

 

In Ausnahmefällen beispielswiese bei Fortbildungsveranstaltungen oder Veranstaltungen der Gemeinde, kann die Kerni auch kurzfristig geschlossen werden. Wir versuchen Sie hierüber zeitnah zu informieren. 

 

Muss die Kernzeitbetreuung aus besonderem Anlass (z.B. wegen Krankheit oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern/Erziehungsberechtigen rechtzeitig hiervon unterrichtet.

 

5. Elternbeitrag

 

Der Elternbeitrag beträgt:

69,00 EUR/Monat

 

Betreuung während der Schulzeit montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr und 12:00 Uhr bis 16.00 Uhr; donnerstags 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr und bis 14.30 Uhr und freitags 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr incl. Hausaufgabenbetreuung (montags bis mittwochs)


 

Kosten
Betreuung während der Schulzeit: 69,00 Euro pro Monat und Schüler/in 11 Monatsbeiträgen. Anmeldung zum Mittagessen: 5,10 EUR/Essen.

 

Ferienbetreuung:

§  bis zu 15 Ferientage  110,00 Euro ab Schuljahr 2025/26 

§  bis zu 25 Ferientage  179,00 Euro ab Schuljahr 2025/26 

§  bis zu 40 Ferientage  289,00 Euro ab Schuljahr 2025/26 

 

Die Hausaufgabenbetreuung findet montags bis mittwochs von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr in verschiedenen Klassenräumen statt und ist Teil der offenen Ganztagesbetreuung der Schule. Die Mitarbeiter sorgen bei der Hausaufgabenbetreuung für eine ruhige Atmosphäre und stehen bei Fragen zu Verfügung. Auf Richtigkeit und Vollständigkeit sollten Sie als Eltern die Hausaufgaben Ihres Kindes überprüfen. Die Mitarbeiter können keinen Frontalunterricht leisten.

 

 

Ferienbetreuung:

  • 15 Tage: 110€

  • 25 Tage: 179€

  • 40 Tage: 289€

Der jeweilige Elternbeitrag für die Kernzeitbetreuung wird pro Schuljahr für 11 Monate erhoben (September bis Juli).

 

Von Montag bis Donnerstag wird für die Kinder ein warmes Mittagessen angeboten. Der Preis für das Mittagessen (4,75 EUR täglich) ist im Elternbeitrag nicht enthalten und muss zusätzlich bezahlt werden. Die monatliche Abrechnung erfolgt entsprechend der Inanspruchnahme.

Falls Ihr Kind nicht am Essen teilnehmen kann, muss es bis spätestens 8.00 Uhr am selben Tag abgemeldet werden. Ansonsten müssen die Kosten für das Essen berechnet werden.

Die Anmeldung für bestimmte Tage, sowie für das Mittagessen erfolgt verbindlich für ein halbes Schuljahr.

 

Da der Elternbeitrag eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kernzeitbetreuung darstellt, ist er auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung voll zu bezahlen.

 

Die Gemeinde Michelbach bietet ein Abbuchungsverfahren an. Nach Erteilen der Abbuchungsermächtigung wird der Betrag monatlich bzw. jährlich von der Gemeinde eingezogen.

 

6. Aufsicht

 

Die erzieherisch tätigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sind während der Öffnungszeiten der Kernzeitbetreuung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

Auf dem Weg von und zur Kernzeitbetreuung sind die Eltern/Erziehungs-berechtigten für ihre Kinder verantwortlich.

 

Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch einen/eine Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Kerni in den Räumen der Betreuungsgruppe und endet mit der Übergabe des Kindes an einen Erziehungsberechtigten bzw. an eine von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit der Abholung beauftragte Person.
 

Haben die Eltern/Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen der Betreuungseinrichtung an der Grundstückgrenze.

Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen der Einrichtung. Auf dem Weg zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsicht allein den Personensorgeberechtigten. 


Dem ordnungsmäßigen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 


Ob das Kind alleine nach Hause gehen darf, bedarf der sorgfältigen Absprache zwischen Einrichtungsleitung und Personensorgeberechtigten sowie einer schriftlichen Erklärung gegenüber den Betreuungskräften. 

An den Bushaltestellen gibt es keine Aufsicht.

 

7. Versicherungen

 

Die Kinder sind nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Unfall versichert auf dem direkten Weg zur und von der Betreuung, während des Aufenthalts in der Betreuungsgruppe und während aller Veranstaltungen der Betreuungsgruppe außerhalb des Grundstücks (Spaziergang, Wanderung, u. dgl.).

Sofern die Betreuung an schulfreien Tagen oder in den Ferien stattfinden, besteht kein gesetzlicher Unfallschutz.

 

An Tagen, an denen kein regulärer Unterricht stattfindet, besteht während der Betreuung und auf dem Weg dorthin Versicherungsschutz im Rahmen der Schülerzusatzversicherung. Heilkosten werden von der Schülerzusatzversicherung insoweit erstattet, wenn sie nicht von der Krankenversicherung übernommen werden können.
 

Seit dem Schuljahr 2019/2020 wird die Schülerzusatzversicherung von der Gemeinde für alle Schüler abgeschlossen und die Kosten übernommen.
 

Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Betreuungsgruppe eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind dem Betreuungspersonal unverzüglich zu melden, damit die Schadensregelung eingeleitet werden kann.

 

Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung wird empfohlen (für Schäden, die durch Ihr Kind verursacht werden).

 

Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Es wird daher empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.

 

Für mitgebrachte Spielsachen oder Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

 

Kinder, die sich besuchsweise oder als Gast in der Betreuungsgruppe befinden, sind nicht gegen Unfall versichert.

 

8. Regelung in Krankheitsfällen

 

Bei Erkältungskrankheiten, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Kopfschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber sind die Kinder zu Hause zu betreuen. Das gleiche gilt beim Auftreten von Läusen, Flöhen u.ä..

 

Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen der Augen, Haut oder Magen) muss dem Betreuungspersonal sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. 
 

Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
 

Für die Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Betreuungsgruppe nach Krankheit ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend. 

Über diese Regelung des IfSG sind die Personensorgeberechtigten zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch Kenntnisnahme des Merkblattes. (Anlage in dieser Benutzungsordnung)
 

Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Betreuungsgruppe wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

 

Besucht das Kind wieder die Betreuung, ohne dass diese Bescheinigung vorgelegt wurde, haften die Eltern/Erziehungsberechtigten für die Folgen.
 

In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach pädagogisch schriftlicher Vereinbarung zwischen Personenberechtigten und den tätigen Mitarbeitern verabreicht. Die Medikamente müssen mit dem Namen des Kindes und der verordneten Verabreichung gekennzeichnet sein.

 

9. Verbindlichkeit

 

Diese Ordnung wird den Eltern/Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung ausgehändigt und durch Unterschrift auf dem Aufnahmebogen und die Erklärung in ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt. Dadurch wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Träger der Kernzeitbetreuung und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten begründet.


Ansprechpartner

 

Leitung: Lisa Röhrich, Samantha Höpfinger

Ursula Deger

Heike di Mattia

Natalia Kufeld

Dinela Mack

Tatjana Karsten

Britta Erlenbusch

Silvia Roll

Anschrift:

 

Kernzeitbetreuung Michelbach/Bilz

Kirchstraße 35

74544 Michelbach an der Bilz

Fon: 0791/9465795
E-Mail:

Mail der Leitungen:

(Lisa Röhrich)

(Samantha Höpfinger)


 

Kerni Team

Bürgermeisteramt Michelbach


Hirschfelder Straße 13

74544 Michelbach an der Bilz

Fon: 0791/93210-0

Fax: 0791/93210-50

 

E-Mail:

Web: www.michelbach-bilz.de

Betreuung Information von der Gemeinde (pdf)

 

Stand: 

Januar 2024

Bürgermeisteramt Michelbach an der Bilz